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Medizinische Kosten im Ausland nach einem Unfall – Vorsicht vor bösen Überraschungen!

Health & Benefits Blog

Von Guillaume Pache | 17. März 2023

Was sollte bei einem Unfall im Ausland beachtet werden?
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Unfälle passieren schnell und können jeden treffen. Eine Schnittwunde, ein Sturz oder ein Unfall während dem Sport können einer versicherten Person jeden Tag passieren.

Arbeitnehmer in der Schweiz können sich glücklich schätzen, dass sie über eine optimale Unfallversicherung mit voller Deckung der medizinischen Kosten nach dem Prinzip der Fremdfinanzierung verfügen. Die Person muss lediglich die Schadennummer an die medizinischen Leistungserbringer weitergeben, und die Rechnungen werden direkt an den Versicherer geschickt. Die versicherte Person muss nichts bezahlen, und der administrative Teil wird direkt zwischen dem Versicherer und dem Leistungserbringer abgewickelt.

In der Schweiz profitieren wir von einer 100-prozentigen Kostenübernahme, anders als bei der Krankenversicherung, ganz ohne Selbstbehalt oder Franchise.

Wie sieht es im Ausland aus?

Bei einem Unfall im Ausland wird der Versicherte normalerweise aufgefordert, die medizinischen Kosten direkt zu zahlen und sich diese anschliessend zurückerstatten zu lassen. Bei einem Spitalaufenthalt wird dem Spital eine Deckungszusage übermittelt, und der Versicherte muss die Kosten in der Regel nicht vorstrecken.

Wie sieht es mit der Deckungssumme aus?

Gemäss Gesetz werden die Kosten für eine Behandlung im Ausland nur bis maximal zum Doppelten Betrag des teuersten Spitals in der Schweiz erstattet. Abgesehen von den USA und Kanada reicht dies meist aus, um von der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG voll gedeckt zu sein. Sind die Kosten höher, kann durch den Abschluss einer Unfallzusatzversicherung eine Kostenbeteiligung durch die versicherte Person vermieden werden.

Warum sprechen wir also von einer bösen Überraschung?

Theoretisch bietet die obligatorische Unfallversicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz im Ausland. Allerdings hat die Schweiz mit der Europäischen Union bilaterale Abkommen unterzeichnet, welche die Spielregeln etwas verändert haben, so dass man sich vor bösen Überraschungen hüten sollte. Bislang wurden diese Abkommen von den Privatversicherern grösstenteils nicht angewandt, da die Kosten im Ausland tiefer sind als in der Schweiz. Per 1. Januar 2021 wurde jedoch der SUVA die Verwaltung der ausländischen Sozialversicherungssysteme in der Schweiz anvertraut und es ist nicht mehr länger möglich diese zu ignorieren.

Diese Abkommen sehen eine Gleichbehandlung aller Einwohner der EU und der anderen Vertragsländer vor. Kurz gesagt bedeutet dies, dass ein französischer Versicherter, der in Griechenland einen Unfall erleidet, unter den gleichen Bedingungen versichert ist wie ein griechischer Versicherter und umgekehrt. In der Theorie ist dies eine gute Absicht. Wenn aber eine Person in ihrem Wohnsitzland besser versichert ist, als in dem Land, in dem sie verunfallt ist, kann die Situation schnell absurd werden.

Dies ist typischerweise der Fall bei den medizinischen Kosten in Frankreich. So werden dort nicht Berufsunfälle als Krankheit betrachtet und über das Krankenversicherungssystem versichert, wobei die Kosten nicht zu 100 % übernommen werden. Darüber hinaus werden bestimmte Leistungen von der Sozialversicherung nicht erstattet. In geringerem Masse ist dies auch in Deutschland und Österreich der Fall. Das Sozialversicherungssystem jedes Landes wendet seine eigenen Regeln an; es gibt also Dutzende von verschiedenen Arten der Absicherung, was die Verwaltung für die Versicherten und die Personalabteilung der Arbeitgeber noch komplexer und schwieriger macht.

Es ist auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Praxis nicht nur für Grenzgänger gilt, sondern für alle, die über die obligatorische Schweizer Unfallversicherung versichert sind. Für Grenzgänger wird es jedoch einfacher sein, ihre Behandlung auf der anderen Seite der Grenze fortzusetzen.

Das UVG sieht vor, dass keine Möglichkeit auf Bezahlung eines Selbstbehaltes oder einer Franchise besteht. Die versicherte Person muss also den Selbstbehalt oder die nicht versicherten Kosten selbst tragen.

Einige Versicherer erklären sich jedoch dazu bereit, Notfallkosten im Rahmen der obligatorischen Versicherung zu übernehmen, um schwerfällige Verwaltungsverfahren für einen geringen Betrag zu vermeiden. Dies gilt jedoch nur für die erste Rechnung und ist auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Für weitere Rechnungen gilt anschliessend das Standardverfahren.

Was kann gemacht werden?

Um als Arbeitgeber in diesen Situationen Abhilfe zu schaffen und einen optimalen Schutz für die Arbeitnehmer zu gewährleisten, kann eine Unfallzusatzversicherung, die die Heilungskosten in einer privaten oder halbprivaten Abteilung einschliesst, abgeschlossen werden. Der Versicherer kommt nämlich für den nicht gedeckten Teil und die nicht durch die obligatorische Versicherung versicherten Leistungen auf und übernimmt gegebenenfalls auch eine Selbstbeteiligung.

Neben dem finanziellen Aspekt kommt ein erheblicher Verwaltungsaufwand auf die Person zu. Die Erstattung der Kosten muss über das Sozialversicherungssystem des betreffenden Landes erfolgen (z. B. das CPAM in Frankreich). Der Schweizer Versicherer leitet das Verfahren ein und stellt dem Versicherten ein Ad-hoc-Formular zur Verfügung, das er ausfüllen und an die zuständige ausländische Stelle senden muss. Die Leistungserbringer schicken die Rechnungen grundsätzlich direkt an diese Stelle, manchmal müssen die Versicherten die Rechnungen jedoch direkt bezahlen.

Da die Rückerstattung mehrheitlich viele Monate dauert, kann dies eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Wir empfehlen daher, sich, wenn möglich und sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, in der Schweiz behandeln zu lassen.

Es ist zudem wichtig zu wissen, dass das gleiche Verfahren gilt, wenn eine Person eine Operation im Ausland plant. Die Kosten sind nur versichert, wenn der Schweizer Versicherer vor der Operation seine Zustimmung gegeben hat.

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