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Versicherungsdeckung im Falle des Corona Virus COVID-19

In der Schweiz ist die Versicherungsdeckung im Bereich Employee Benefits auch bei einer Corona-Ansteckung grundsätzlich lückenlos vorhanden:

  • Medizinische Versorgung ist bezahlt (Krankenkasse); je nach individuellen Bedürfnissen hat die einzelne Person ein Spitaltaggeld mitversichert.
  • Lohnfortzahlung bei Krankheitsabsenz (Arztzeugnis) ist geregelt (OR Art. 324); Versicherungsschutz (Krankentaggeld) greift nach Ablauf der Wartefrist.
  • Bei für eine Ansteckung besonders gefährdeten Berufen (z.B. Pflegepersonal) könnte es sein, dass eine Erkrankung als «Berufskrankheit» gilt und somit übers UVG gedeckt wird – im Einzelfall ist eine entsprechende Abklärung notwendig.
  • Die in der Pensionskasse bei Krankheit versicherten reglementarischen Risikoleistungen (Tod, Invalidität) sind regulär abgedeckt.

Bitte beachten Sie, dass der Bundesrat im Falle einer Pandemie Notfallmaßnahmen ergreifen könnte, die dies außer Kraft setzen würden, wenn die finanzielle Situation der Pensionskassen bedrohlich würde. Eine mögliche Maßnahme, die sie ergreifen könnte, wäre zum Beispiel die Begrenzung der aus dem Fonds ausgezahlten Leistungen auf ein bestimmtes Niveau.

  • Einzige Unbekannte ist die Situation, wenn MA «vorsorglich» in Selbstquarantäne gehen (müssen), nicht arbeiten können, aber auch nicht krank sind. Es ist hier davon auszugehen, dass ebenfalls eine Lohnfortzahlungspflicht nach OR gilt. Einzig im Fall, dass der Mitarbeitende aus eigenem Antrieb der Arbeit fernbleibt (Er/Sie hat Angst) besteht kein Lohnanspruch für die Fehlzeiten. Link zum Thema:
    https://www.sgv-usam.ch/schwerpunkte/arbeitsmarktpolitik/unterseiten/umgang-mit-moeglichen-folgen-des-coronavirus

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Head of Health & Benefits Switzerland

Director, Retirement, Switzerland

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