Neue Vorgaben ab 1.8.2021
Ab 1.8.2021 tritt das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts in Kraft. Es entspricht – trotz der bereits frühzeitig geäußerten Kritik – weitgehend dem Referentenentwurf, den das Bundesjustizministerium im Oktober 2020 vorlegte.
Die neuen Vorgaben schränken zum einen die Voraussetzungen für die externe Teilung betrieblicher Versorgungszusagen deutlich ein. Die betrifft sowohl die politisch umstrittene externe Teilung mit vergleichsweise hohen Grenzwerten bei Direktzusagen und Unterstützungskassen als auch die politisch nicht umstrittene externe Teilung nach einer für alle Durchführungswege und auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung geltenden Regelung mit deutlich geringeren Grenzwerten.
Bei Rentenbezug der ausgleichspflichtigen Person soll zum anderen ein Wahlrecht für die ausgleichsberechtigte Person hinsichtlich des Ausgleichsverfahrens zwischen dem früheren und dem heutigen Mechanismus gelten. Dies bedeutet für Versorgungsträger mehr Verwaltungsaufwand und damit höhere Kosten. Dadurch wird die bAV für Unternehmen teurer und komplizierter. Mit dem Ziel der Bundesregierung, die weitere Verbreitung der bAV zu fördern, passt das nicht zusammen.
Für die betriebliche Praxis werfen die Änderungen einige Fragen auf, die Willis Towers Watson in einem Whitepaper erläutert.