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Artikel

Veröffentlichung der neuen RTS zur Risikoträger-Identifikation

15. Juli 2021

Der neue technische Regulierungsstandard (RTS) orientiert sich inhaltlich an dem finalen Entwurf der RTS vom 18. Juni 2020
Compensation Strategy & Design|Executive Compensation|Ukupne nagrade
The Future of Financial Services

Am 9. Juni 2021 wurden die neuen technischen Regulierungsstandards für die Identifikation von Risikoträgern in der Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der EU Kommission vom 25. März 2021 veröffentlicht, welcher die bisherigen RTS aufhebt. 

Zur Ergänzung der CRC V, welche erweiterte Anforderungen zur Identifikation von Risikoträgern beinhaltet, wurde die European Banking Authority (EBA) beauftragt, die Kriterien für die Bestimmung der Risikoträger zu konkretisieren. Dieser Aufforderung kommt die EBA mit dem nun veröffentlichten RTS nach.

Im Vergleich zu dem finalen Entwurf der RTS vom 18. Juni 2020 lassen sich vor allem redaktionelle Änderungen hinsichtlich des Aufbaus und der Struktur der Artikel identifizieren. So beinhaltet der neue RTS unter Artikel 1 die Definitionen der „Managementverantwortung“, der „Kontrollfunktionen“ sowie der „wesentlichen Geschäftsbereiche“, welche in dem Entwurf in die Artikeln 2, 3 und 4 differenziert beschrieben wurden. Der erste Artikel des Entwurfs hingegen findet sich nun in Artikel 2 der nun veröffentlichten RTS wieder. Während der Entwurf der RTS die Kriterien zur Bestimmung der Kerngeschäftsbereiche unter Artikel 5 beschreibt, sind diese Inhalte in dem nun gültigen RTS unter Artikel 3 und 4 beschrieben.

Insgesamt folgt der neue RTS den Inhalten des finalen Entwurfs. Nachfolgend sind die wichtigsten Anpassungen zusammengefasst.

Anpassung in Bezug auf die qualitativen Kriterien

  • Aufnahme einer Definition für die Managementverantwortung. Aus der ergänzten Definition folgt für größere Institute, dass zukünftig neben dem unmittelbaren Leiter einer Geschäfts- oder Kontrolleinheit auch die nachfolgende Führungsebene darunter zu fassen ist (Artikel 1).
  • Aufnahme einer Definition der Kontrolleinheiten. Verbindlich, aber nicht ausschließlich darunter gefasst werden das Risikomanagement, Compliance und die Interne Revision (Artikel 1)
  • Ergänzung einer Definition zur Bestimmung der Kerngeschäftsbereiche, die - neben den Geschäftseinheit - mit einem zugewiesenen internen Kapital von mindestens 2% des internen Kapitals des Instituts identifiziert werden müssen. Zusätzliche Anforderung zur Spezifizierung von Kriterien für die Einschätzung des Einflusses auf das Risikoprofil eines Kerngeschäftsbereichs, welche das Institut selbst entwickeln muss. Diese Präzisierung lässt jedoch weiterhin Spielraum für institutsspezifische Auslegungen (Artikel 1, 3 und 4).
  • Erweiterung des Kataloges der qualitativen Kriterien der aufgrund fachlicher Zuständigkeit einzubeziehenden Managementfunktionen auf die Bereiche der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie des Outsourcings für kritische oder wichtige Funktionen (Artikel 5).

Anpassung in Bezug auf die quantitativen Kriterien

  • Aus den Anforderungen der CRD V geht hervor, dass die Mitarbeiter zu identifizieren sind, die eine Grenze von 500.000 € für die Gesamtvergütung erreichen oder überschreiten und deren Vergütung dabei gleichwertig oder höher als die durchschnittliche Vergütung der Mitglieder des Management Body und des oberen Managements ist.
  • Die RTS sehen zusätzlich die Identifikation von Mitarbeitern deren Gesamtvergütung die Grenze von 750.000 € erreicht oder überschreitet vor (Artikel 6 Abs. 1 a).
  • Darüber hinaus wurde das Kriterium von 0,3% des Personals mit den höchsten Gehältern dahingehend geändert, dass es nur noch von Institutionen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern angewandt werden muss, um die Belastung für kleine Institutionen zu verringern (Artikel 6 Abs. 1 b).
  • Die bisherige Vorgabe hinsichtlich der Identifikation von Mitarbeitern mit gleicher oder höherer Vergütung wie Risikoträger, die auf Basis der qualitativen Kriterien identifiziert wurden, entfällt.
  • „De-Identifikation“ ist weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Tätigkeit in einem nicht wesentlichen Kerngeschäftsbereich sowie keinen Einfluss auf das Risikoprofils eines wesentlichen Kerngeschäftsbereichs).

Die Delegierte Verordnung mit den neuen Kriterien zur Identifikation der Risikoträger ist ab dem 14. Juni 2021 in Kraft getreten.

Wenn Sie mehr über die Identifikation der Risikoträger wissen möchten, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir freuen uns, Sie prozessual oder konzeptionell zu unterstützen.

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Managing Director, Head of Work and Rewards Germany/Austria

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