BAG vom 23.3.2021 – 3 AZR 24/20
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt mit dem aktuellen Urteil seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Teilzeit für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter nach § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liegt nicht vor, wenn die Berechnung einer endgehaltsbezogen ermittelten Betriebsrente unter Kürzung mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während des gesamten Arbeitsverhältnisses erfolgt.
Ausgangspunkt war ein Streit über die Höhe einer betrieblichen Altersrente. Die für die Klägerin geltende, als Konzernbetriebsvereinbarung in Kraft gesetzte Leistungsordnung ermittelt die Betriebsrente nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit (begrenzt auf höchstens 35 Dienstjahre) und dem endgehaltsbezogen ermittelten ruhegeldfähigen Einkommen (Durchschnitt des vereinbarten Bruttogehalts in den letzten 36 Monaten der anrechnungsfähigen Dienstzeit). Das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) wird dabei mit einem höheren Faktor gewichtet als das Einkommen bis zur BBG (sog. gespaltene Rentenformel).
Für die zusagte Rente legt die Leistungsordnung eine betragsmäßige Höchstgrenze fest. Dienstzeiten mit Teilzeitarbeit werden nur im anteiligen Verhältnis angerechnet, bei Überschreitung einer Dienstzeit von 35 Jahren finden die für den Mitarbeiter günstigsten Dienstjahre Berücksichtigung. In einer Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung haben die Betriebsparteien festgehalten, dass – vor dem Hintergrund einer angestrebten Gleichbehandlung aller Mitarbeitergruppen – für Teilzeitbeschäftigte eine zeitanteilig gekürzte Höchstgrenze heranzuziehen ist.
Die Arbeitgeberin hat das Altersruhegeld der Klägerin, die 38 Jahre und 8 Monate mit unterschiedlichen Teilzeitgraden beschäftigt war, unter Berücksichtigung der 35 Jahre der Betriebszugehörigkeit mit dem höchsten Teilzeitfaktor berechnet. Die Klägerin sieht in der Kürzung mit dem Teilzeitfaktor einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG. Sie verlangt die Addition sämtlicher von ihr geleisteter Dienstjahre unter Berücksichtigung der Teilzeitfaktoren, dies entspräche 34,4 in Vollzeit erbrachten Dienstjahren.
Das BAG hat die Berechnungsmethode der Arbeitgeberin bestätigt. Die Regelungen der Leistungsordnung seien gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG nicht zu beanstanden. Damit scheide auch ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Betriebsverfassungsgesetz) aus.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung. Ihm ist das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz).
Auch bei bAV ist es zulässig, diese anteilig nach dem Beschäftigungsumfang im Vergleich zu einem Vollzeitarbeitnehmer mit gleicher Dauer der Betriebszugehörigkeit zu erbringen (vgl. BAG vom 3.6.2020 – 3 AZR 480/18).
Nach dem BAG verstößt die Berechnung des Ruhegelds unter Berücksichtigung eines über die gesamte anrechenbare Dienstzeit ermittelten Beschäftigungsgrads, d. h. einer proportionalen Kürzung, nicht gegen das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte, sondern entspricht auch bei einer endgehaltsbezogenen gespaltenen Rentenformel dem Pro-rata-temporis-Grundsatz.
Das Versorgungsniveau werde bei bAV nicht durch bestimmte Dienstjahre erdient, sondern durch die Betriebszugehörigkeit im gesamten Arbeitsverhältnis. Dies erlaube, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.
Die Dienstzeitbegrenzung auf 35 volle Dienstjahre bewirke weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung. Die teilzeitbeschäftigte Klägerin sei nur mit einem Vollzeitbeschäftigten vergleichbar, der wie sie eine Beschäftigungszeit von 38 Jahren und 8 Monaten aufweist. Für beide wirkt sich die Betriebszugehörigkeit von mehr als 35 Jahren nicht ruhegeldsteigernd aus. Auch die Anwendung des Teilzeitfaktors auf die Höchstgrenze der Versorgung sei nach der Systematik der vorliegenden Leistungsordnung zulässig.
Das BAG hat seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Teilzeitarbeit für die bAV fortgeführt und weiterentwickelt. Vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 TzBfG sind Regelungen in Versorgungsordnungen zulässig, die gewährleisten, dass Teilzeitbeschäftigte entsprechend anteilig gemäß ihrem Teilzeitfaktor – ermittelt über die gesamte Betriebszugehörigkeitszeit – eine Betriebsrente erhalten, die ein in Vollzeit tätiger Arbeitnehmer mit ihrer Betriebszugehörigkeit erhalten würde. Dabei können für Voll- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen geltende Begrenzungen der Dienstjahre festgelegt werden.