Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 09.11.2021 den Beitragssatz für das Jahr 2021 auf 0,6 Promille (Vorjahr 4,2 Promille) festgesetzt.
Dies ist der niedrigste Beitragssatz seit dem Jahr 2016. Er wird insbesondere durch die sehr günstige Entwicklung der den PSVaG betreffenden Insolvenzen und damit des Schadenvolumens sowie die erhebliche Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung aus dem Vorjahr positiv beeinflusst.
Der PSVaG geht allerdings davon aus, dass sich die entlastenden Effekte, die den außerordentlich niedrigen Beitragssatz in diesem Jahr ermöglichen, im Jahr 2022 nicht erneut in dieser Größenordnung ergeben werden.
Für die seit 2021 insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen beläuft sich der gemäß § 30 BetrAVG festgesetzte Beitrag auf 3,0 Promille der jeweils auf diese entfallenden Beitragsbemessungsgrundlagen. In Höhe dieses Beitrages wird eine Dotierung des Ausgleichsfonds für die neu hinzukommenden Pensionskassenzusagen vorgenommen.
Das Bundeskabinett hat die Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 turnusgemäß angepasst. Am 26. November 2021 hatte der Bundesrat beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Die Verordnung wurde veröffentlicht im BGBl. I 2021, 5044 vom 6.12.2021.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat (2021: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).