BMF-Schreiben vom 31.8.2022
In der Praxis der rückgedeckten Unterstützungskassen haben fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen bislang kaum eine Rolle gespielt. Angesichts des Niedrigzinsumfelds erscheint jedoch ein breiterer Einsatz von kapitalmarktorientierten Policen sinnvoll, da die noch vorherrschenden klassischen Lebensversicherungspolicen geringere Renditechancen bieten (dies aufgrund der aufsichtsrechtlichen Kapitalanlagevorschriften).
Der bisherige faktische Ausschluss fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen bei der Unterstützungskasse hatte steuerliche Gründe (vgl. BMF v. 11.12.1998, IV C 2 - S 2144c - 4/98, BMF v. 13.5.1998, IV B 2 - S 2144 c - 15/98). Fondsgebundene Rückdeckungspolicen wurden in der Praxis nicht verwendet, um den Betriebsausgabenabzug der (Versicherungs-) Beiträge nicht zu gefährden. Konkret hätte die Finanzverwaltung dies ganz oder teilweise versagen können, wenn
Ein zu hohes tatsächliches Kassenvermögen hätte zudem die Körperschafts- sowie die Gewerbeertragsteuerfreiheit der Kasse gefährden können.
Nun hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) das BMF mit der Frage kontaktiert, ob bei versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusagen (BolZ) fondsgebundene Lebensversicherungen mit garantierter Mindestleistung als Rückdeckungsversicherung genutzt werden können. Einige Versicherungsgesellschaften hatten sich zuvor schon mit ähnlichen Anfragen an das BMF gewandt und positive verbindliche Auskünfte für ihre eigenen Gruppen-Unterstützungskassen erhalten. Der GDV strebte nun eine bundeseinheitlichen Klarstellung an.
Das BMF antwortet dem GDV mit Schreiben vom 31.8.2022 folgendes:
Wenn die vollständige Rückdeckung dazu führt, dass Versorgungs- und Versicherungsleistung nicht auseinanderfallen können und die weiteren Voraussetzungen des § 4d EStG vorliegen (u. a. gleichbleibende oder steigende Beiträge), ist ein Abzug der Beiträge nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. c EStG gem. BMF zulässig.
Darauf, wie hoch die garantierte Mindestleistung im Kontext einer solchen fondgebundenen Rückdeckungsversicherung sein muss, ist das BMF nicht eingegangen.
Abschließend weist das BMF darauf hin, dass die Finanzbehörden der Länder für die Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Einzelfälle zuständig sind. Dies stellt nach Einschätzung von WTW jedoch keine grundsätzliche Einschränkung dar. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Betriebsprüfung zukünftig besonderen Fokus auf die Mindestgarantie sowie die Kongruenz zwischen Zusage bzw. Leistungsplan und der Rückdeckungsversicherung legen wird.
Mit dem BMF-Schreiben vom 31.8.2022 dürften die bestehenden Zweifel bzgl. einer steuerlichen Anerkennung von fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen zur Absicherung von Unterstützungskassenverpflichtungen weitgehend ausgeräumt sein. Bei versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusagen können fondsgebundene Lebensversicherungen mit garantierter Mindestleistung also als Rückdeckungsversicherung genutzt werden.
Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist, dass es sich um eine kongruente Rückdeckung einer versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusage handelt, und sich somit keine Unterdeckung der Versorgungszusage sowie keine missbräuchliche Überdeckung der Unterstützungskasse ergeben kann. Durch die Festlegung einer Mindestleistung und einer im Leistungsfall vollständigen Weitergabe der evtl. darüberhinausgehenden Überschüsse bzw. Erträge an den Versorgungsberechtigten sind die steuerlichen Anforderungen erfüllt.
Demnach sind die Zuwendungen in Höhe der Beiträge zu einer (fondsgebundenen) Rückdeckungsversicherung beim Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Über- bzw. Unterdotierung der Kasse aufgrund der kongruenten fondsgebundenen Rückdeckung ist ausgeschlossen (Rückdeckungsquote ist gleich 1).