Seit dem 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in der ersten Anwendungsstufe in Kraft. Zunächst müssen Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden im Inland die Themen Menschenrechte und Umweltschutz im Rahmen ihrer Lieferketten in ihr Risikomanagement aufnehmen, um keinen Verstoß gegen das LkSG zu riskieren.
Mit dem LkSG kommen Kinderarbeit, Diskriminierungen und Arbeitsschutzverletzungen in den Fokus. Abnehmer in Deutschland sollen über Liefervereinbarungen für eine weltweite Ächtung solcher Arbeitsbedingungen sorgen. In diese Vereinbarungen gehören auch verpflichtende Vorgaben von Umweltschutzstandards.
Abnehmer in Deutschland müssen diese Themen in ihr Risikomanagement aufnehmen. Präventive Maßnahmen wie die Schulung der Lieferanten vor Ort, ein Beschwerde-Management, aber auch tatsächliche Kontrollen der Arbeits- und Herstellungsbedingungen zählen dabei zu den neuen Aufgaben der Abnehmer in Deutschland.
Schon zum 1. Januar 2024 wird der Adressatenkreis auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmende erweitert. Die Pflichten bleiben gleich; sie sind dann von vielen Unternehmen einzuhalten. Über die kaskadenförmigen Lieferverflechtungen der weltweiten Wirtschaft hofft man so auf einen großen Wirkungsgrad des LkSG.
Doch nicht nur nationale Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Die EU plant eine vergleichbare Richtlinie für einen erweiterten Adressatenkreis. Demnach wären alle geschäftlichen Beziehungen von entsprechenden Vorgaben betroffen. Auch Versicherer müssten dann darauf achten, dass ihre Versicherungsnehmer die gesetzten Standards einhalten.
Das LkSG begründet bei einem Pflichtenverstoß keine zivilrechtliche Haftung; es ist jedoch ein Schutzgesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die unmittelbaren Folgen treffen das Unternehmen selbst; dazu zählen Bußgelder und der Ausschluss von öffentlich-rechtlichen Ausschreibungen. Für die Manager der Unternehmen wird über das LkSG eine Sorgfaltspflicht statuiert; sie ist in das Risikomanagementsystem einzubeziehen.
Auf dieser Grundlage können Regresse die Schadenersatzpflicht der Manager dem Unternehmen gegenüber erhöhen. Auch wenn mittlerweile in den Bedingungen zur D&O-Versicherung klargestellt ist, dass solche Regresse aus Strafen bzw. Bußen – auch unabhängig vom LkSG – als mitversichert gelten, steigt der Druck auf die D&O-Versicherung. Höhere Schadenersatzleistungen beschleunigen den Kreislauf im Marktzyklus der D&O-Versicherung. Dies wird wahrscheinlich auch Unternehmen treffen, die selbst nicht unter das LkSG bzw. die EU-Richtlinie fallen.
Weil das LkSG nach unserer Einschätzung ab dem 1. Januar 2024 bei der Risikoerfassung aller Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland eine Rolle spielt, sollten sie sich bereits jetzt mit diesem Thema befassen: