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Artikel | Benefits Perspectives

Zulässigkeit von Kapitalwahlrechten des Arbeitgebers

BAG vom 17.1.2023, 3 AZR 220/22 und 3 AZR 501/21

Von Dr. Andreas Hufer | 4. Oktober 2023

Kapitalwahlrechte des Arbeitgebers sind vor Eintritt des Versorgungsfalles auszuüben, müssen eine barwertgleiche Kapitalisierung vorsehen und billigem Ermessen entsprechen, urteilt das BAG.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 17.1.2023 über gleich zwei Sachverhalte zu entscheiden, in denen jeweils der Arbeitgeber eine grundsätzlich geschuldete Betriebsrente durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgelten wollte. In beiden Sachverhalten war beim Arbeitnehmer jeweils der Versorgungsfall eingetreten.

Im ersten Sachverhalt (3 AZR 220/22) war das durch den Arbeitgeber ausgeübte Kapitalwahlrecht der eingeschalteten Gruppenunterstützungskasse wie folgt formuliert: „Die Versorgungskasse behält sich vor, anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe der 10-fachen Jahresrente zu zahlen.“

Im zweiten Sachverhalt (3 AZR 501/21) sah die Direktzusage folgendes Kapitalwahlrecht des Arbeitgebers vor: „Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine wertgleiche, einmalige Kapitalabfindung zu zahlen; hierdurch erlöschen sämtliche Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. Die Höhe der einmaligen Kapitalzahlung entspricht dem Barwert der künftigen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, ermittelt nach den Rechnungsgrundlagen des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der ertragssteuerlich zulässigen Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG zum letzten Bilanztermin vor der Abfindung.“

Kapitalwahlrecht ist Ersetzungsbefugnis, nicht Wahlschuld

Das BAG ordnet beide Kapitalwahlrechte als Ersetzungsbefugnis ein. Die Ersetzungsbefugnis ist im Gesetz nicht geregelt, aber als Rechtsfigur anerkannt. Sie räumt das Recht ein, ein von Anfang an bestimmtes Schuldverhältnis nachträglich inhaltlich zu ändern. Der Schuldner darf die von Anfang an geschuldete Leistung (hier: Rente) nachträglich durch eine andere Leistung (hier: Einmalzahlung) ersetzen und sich so von seiner Verbindlichkeit befreien.

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Kapitalwahlrechts

Das BAG ordnet beide Zusagen als Allgemeine Geschäftsbedingungen ein, die den Anforderungen der
§§ 305 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) standhalten müssen. § 308 Nr. 4 BGB lässt Vorbehalte, versprochene Leistungen zu ändern, nur zu, wenn die Änderung auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist. Dies ist nach Auffassung des BAG nur gegeben, wenn die Einmalzahlung nicht hinter dem Barwert der zugsagten Altersrente zurückbleibt. Andernfalls erhielte der vormalige Arbeitnehmer eine geringwertigere Leistung, wodurch ihm die schon erworbene betriebliche Altersversorgung nachträglich teilweise entzogen würde.

  • Die Klausel, wonach die Höhe des Einmalkapitals der zehnfachen Jahresrente entspreche, hat das BAG deshalb als unzulässig angesehen.
  • Die Klausel, die eine wertgleiche einmalige Kapitalabfindung vorsieht, hat es als zulässig erachtet.

Unproblematisch ist aus Sicht des BAG, dass die Zusagen keine Gründe nennen, wann das Kapitalwahlrecht ausgeübt werden darf. Eine über eine Leerformel hinausgehende Aussage sei insoweit bei Zusageerteilung nicht möglich, weil die Entwicklung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls nicht absehbar sei.

Gebundenes Ermessen

Bezogen auf die zulässige Formulierung des Kapitalwahlrechts im zweiten Sachverhalt hat das BAG zudem entschieden, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB unterliege. Die Einzelfallabwägung, ob die tatsächlich erfolgte Wahlrechtsausübung im konkreten Fall der Billigkeit entspricht, hat das BAG an die Vorinstanz zurückverwiesen und den Fall nicht endgültig entschieden. Die Beweislast dafür, dass billiges Ermessen eingehalten ist, liege beim Bestimmungsberechtigten, d.h. beim Arbeitgeber.

Kapitalwahlrecht nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ausübbar

Bis zum Beginn des Leistungszeitraums kann das Kapitalwahlrecht ausgeübt werden. Wird das Kapitalwahlrecht nach Eintritt des Versorgungsfalls ausgeübt, handelt es sich um eine nach § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unzulässige Abfindung einer bereits laufenden Rentenleistung.

Fazit

Entscheidend ist die genaue Formulierung der Zusage. Wichtig ist dabei insbesondere, ob die Versorgungszusage grundsätzlich eine Auszahlung als Rente oder als Einmalkapital bzw. in Raten vorsieht. Zum Abfindungsverbot ist hier folgendes zu beachten:

  • Soweit eine Zusage grundsätzlich eine Auszahlung als Einmalkapital oder in Raten vorsieht und die Rente erst – von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – aktiv gewählt werden muss, steht bei einer Ausübung des Wahlrechts erst nach Eintritt eines Versorgungsfalls jedenfalls die Thematik Abfindungsverbot nicht im Raum.
  • Es existieren sogar Zusagen, bei denen erst durch eine Wahl des Arbeitnehmers festgelegt wird, in welcher Weise ein definierter Kapitalstock auszuzahlen ist. Auch hier steht das Abfindungsverbot nicht im Raum.

Im zweiten behandelten Fall hat das BAG das Merkmal „wertgleiche Kapitalabfindung“ in den Vordergrund gestellt und ist nicht weiter auf die im Übrigen angeführten steuerlichen Bewertungsparameter nach § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) und den Rechnungszins von 6 Prozent p.a. eingegangen. Ob darin ein belastbarer Hinweis darauf gesehen werden kann, dass das BAG generell einen nach § 6a EStG ermittelten Abfindungsbetrag als zulässig ansieht, dürfte abzuwarten bleiben. Insbesondere hat das BAG die insoweit ggf. aufschlussreiche konkrete Billigkeitsabwägung im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Autor


Director Retirement Legal

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