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Artikel | Benefits Perspectives

ZWK neben gesetzlicher Altersrente bzw. nach Erreichen der Regelaltersgrenze?

Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger vom 23. November 2023

Von Henning Rihn und Markus Stein | 9. Januar 2024

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben in ihrem Besprechungsergebnis vom 23.11.23 den zeitlichen Anwendungsbereich von Wertguthabenvereinbarungen in zweifacher Hinsicht begrenzt.
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Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben in ihrem Besprechungsergebnis vom 23.11.2023 den zeitlichen Anwendungsbereich von Wertguthabenvereinbarungen auf den Beginn einer Altersrente bzw. das Erreichen der Regelaltersgrenze begrenzt.

Wertguthabenvereinbarungen nur bis zum Beginn einer Altersrente

Nach Ansicht der SV-Träger können Wertguthabenvereinbarungen nur für die Zeit bis zum Beginn einer gesetzlichen Altersrente (Vollrente oder Teilrente) in Anspruch genommen werden. Ab dem Beginn der Altersrente liege eine Störfall vor mit der Folge einer entsprechende Auflösung und Verbeitragung des Wertguthabens (§ 23b Abs. 2 SGB IV).

Wertguthabenvereinbarungen längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze

Unabhängig vom Bezug einer gesetzlichen Altersrente müssen Wertguthaben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze abgebaut werden. Anderfalls tritt ein Störfall mit entsprechender Auflösung und Verbeitragung des Wertguthabens ein.

Die SV-Träger bestätigen damit leider „offiziell“ ihre bereits in Einzelfällen geäußerte restriktive Auffassung zum zeitlichen Anwendungsbereich von Wertguthabenvereinbarungen.

Zur Begründung verweisen die SV-Träger im Wesentlichen auf die Zielsetzung des Gesetzgebers und ungewünschte beitragsrechtliche Folgen. Eine von dern SV-Trägern beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angeregte gesetzliche Klarstelltung sei vom BMAS nicht in Aussicht gestellt worden.

Die rechtliche Begründung der SV-Träger überzeugt nicht. Darüber hinaus ist die strikte Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Zeitwertkonten vor dem Hintergrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen und das Bedürfnis nach flexiblen Instrumenten, um Mitarbeitende länger in Unternehmen zu halten, auch aus praktischer Sicht zu hinterfragen. Gleichwohl ist die Ansicht der SV-Träger bis zu einer gesetzlichen Klarstellung oder abweichenden gerichtlichen Entscheidung in der Praxis zu berücksichtigen (s. dazu sogleich).

Hinweise für die Praxis

Die zeitliche Begrenzung von Wertguthabenvereinbarungen bis zum Beginn einer Altersrente kann in der Praxis zu ungewollten Störfällen führen. Mit dem Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen für gesetzliche Altersrenten seit 01.01.2023 ist es wahrscheinlicher, dass Mitarbeitende „in gutem Glauben“ während einer ruhestandsnahen Freistellung aus einem Zeitwertkonto ihre gesetzliche Altersrente abrufen und damit ungewollt den Störfall auslösen.

Auch die zeitliche Begrenzung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann vor dem Hintergrund, dass Mitarbeitende zunehmend über diesen Zeitpunkt hinaus in Unternehmen arbeiten, zu ungewollten Störfällen führen.

Eine abweichende gesetzliche Klarstellung ist wünschenswert, ist aber zumindest nach dem Inhalt des Besprechungsergebnisses in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Auch ist ungewiss, ob und wann ggf. abweichende Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit ergehen. Aus heutiger Sicht sollten daher Unternehmen die Auffassung der SV-Träger in der praktischen Umsetzung ihrer Zeitwertkontenregelungen berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen (insbesondere Information und ggf. Anpassung der ZWK-Rechtsgrundlagen) ungewollten Störfällen entgegenwirken.

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