Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger vom 23. November 2023
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger (SV-Träger) haben in ihrem Besprechungsergebnis vom 23. November 2023 die Zulässigkeit eines sog. ZWK-Übergangsmodells bestätigt, bei dem der Aufbau von Wertguthaben ausschließlich durch eine Einmalzahlung des Arbeitgebers erfolgt und das eine unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorsieht.
Für die Einordnung einer solchen Vereinbarung zum Personalabbau als Wertguthabenvereinbarung sei es unerheblich, dass es an einer Ansparphase nach § 7b Nr. 4 SGB IV fehle.
Diese Auffassung überzeugt jedenfalls im Ergebnis. Entscheidend für das Vorliegen der Merkmale einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Nr. 3 und Nr. 4 SGB IV ist, dass Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in das Wertguthaben eingebracht wird, das sich jedoch nicht unmittelbar aus der erbrachten Arbeitsleistung ergeben muss.
Die SV-Träger führen aus, dass sie ihre abweichende frühere Auffassung aufgeben, wonach ZWK-Übergangsmodelle im vorgenannten Sinne mangels Ansparphase keine Wertguthabenvereinbarungen seien. Eine allgemeine Fundstelle für die frühere Auffassung, wird nicht genannt. Sofern in der Vergangenheit bereits entsprechende Vereinbarungen zum Aufbau von Wertguthaben allein durch Einmalzahlungen getroffen wurden, werden diese jedenfalls nicht beanstandet.
Wenn Einmalzahlungen des Arbeitgebers in ein Wertguthabenkonto eingebracht werden sollen, ohne dass sich bis zum Ende der Beschäftigung eine Freistellung beim Arbeitgeber anschließt, können diese – selbst wenn eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7f SGB IV vorgesehen ist (sog. Mannheimer Modell) – nach Auffassung der SV-Träger nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthaben nach § 7b SGB IV verwendet werden. Es handele sich bei den Einmalzahlungen um finanzielle Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit nicht um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.
Erfreulich ist, dass im Einklang mit der ganz überwiegenden Praxis neue und bereits bestehende ZWK-Übergangsmodelle mit ausschließlicher Arbeitgeberfinanzierung und Freistellung beim Arbeitgeber bei entsprechender sachgerechter Ausgestaltung nun auch „offiziell“ als Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV anerkannt werden. Damit steht Arbeitgebern für die Gestaltung von Restrutkturierungen und Transformationsprozessen ein attraktives Modell für ein sozialverträgliches Ausscheiden aus dem Unternehmen ggf. auch unmittelbar vor dem Ruhestand zur Verfügung. Dieses Modell kann insbesondere ergänzend zu anderen Trennungsmodellen (z. B. Aufhebungsvertrag und Abfindung) zum Einsatz kommen.
Hingegen besteht nach dem vorliegenden Besprechungsergebnis für das bereits bislang umstrittene sog. Mannheimer Modell (Einmalzahlung des Arbeitgebers in ein Wertguthabenkonto mit anschließender Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7f SGB IV ohne dass sich sich eine Freistellung beim Arbeitgeber anschließt) derzeit keine tragfähige Grundlage mehr. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die Sozialgerichte ggf. irgendwann zu einer abweichenden Auffassung kommen.