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Artikel | Benefits Perspectives

IASB verabschiedet den neuen Rechnungslegungssstandard IFRS 18

Der IAS 19 Zinsaufwand muss künftig im Finanzergebnis ausgewiesen werden.

Von Jürgen Fodor | 21. Juni 2024

Der neue Standard IFRS 18 wird die Struktur der Primary Financial Statements gemäß IFRS mit Schwerpunkt auf der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) grundlegend ändern.
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IFRS 18 ersetzt IAS 1

Mit der Veröffentlichung des neuen Standards IFRS 18 Presentation and Disclosure in Financial Statements (Darstellung und Angaben in Abschlüssen) im April 2024 wurde ein bereits seit acht Jahren laufendes Projekt des IASB zur Verbesserung der Struktur und der Vergleichbarkeit der Primary Financial Statements (primäre Abschlussbestandteile) abgeschlossen. IFRS 18 ersetzt den bisherigen Standard IAS 1 Presentation of Financial Statements (Darstellung des Abschlusses) und ist spätestens für ab dem 1. Januar 2027 beginnende Wirtschaftsjahre retrospektiv anzuwenden. Eine freiwillige vorgezogene Anwendung ist zulässig. 

Durch IFRS 18 sind grundsätzlich keine Änderungen der Höhe der über die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder Other Comprehensive Income (OCI) zu buchenden Beträge vorgesehen. Die Neuerungen betreffen hauptsächlich die Gliederung und den Aufbau der GuV, unternehmensspezifische und nicht in den IFRS vorgegebene Leistungskennzahlen (Management Performance Measures) sowie Grundsätze der gemeinsamen oder getrennten Darstellung einzelner Posten. Nachfolgend wird hauptsächlich auf die bAV-relevanten Änderungen in der GuV eingegangen.

Bessere Struktur und Vergleichbarkeit der Gewinn- und Verlustrechnung

Eine Verbesserung der Struktur und der Vergleichbarkeit des Statement of Profit or Loss (Gewinn- und Verlustrechnung) soll durch die Einführung verpflichtender Zwischensummen sowie der zwingenden Gliederung aller Einzelposten in die wesentlichen Kategorien Operating, Investing und Financing erreicht werden. Für Banken und Versicherungen gelten Sonderregelungen (welche allerdings nicht den Ausweis der bAV betreffen).

Geänderter Ausweis des Netto-Zinsaufwands gemäß IAS 19

Als die für die Rechnungslegung der bAV nach IFRS wichtigste Änderung ist der Netto-Zinsaufwand (Net Interest) gemäß IAS 19 künftig zwingend in der neuen Finanz-Kategorie auszuweisen. Diese Neuregelung bedeutet den Wegfall des bislang bestehenden Wahlrechts, den IAS 19 Netto-Zinsaufwand auch im (bisherigen) operativen Ergebnis zu zeigen.

Vom Zinsaufwand zu trennen ist der Effekt aus Änderungen des IAS 19 Rechnungszinses. Dieser Effekt ist unverändert als Teil der Remeasurements außerhalb der GuV im OCI zu buchen.

Buchung der Service Cost weiterhin im operativen Ergebnis

Die IAS 19 Service Cost sind in der neuen Operating Category (die als Auffangkategorie zu Investing und Financing definiert ist) zu zeigen. Auch gemäß dem Vorgängerstandard IAS 1 war diese Aufwandskomponente bereits Teil des operativen Ergebnisses. Wie bislang schon kann dabei eine Gliederung des operativen Ergebnisses gemäß Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren erfolgen. Neuerdings sind auch Mischverfahren zulässig. Für Anwender des Umsatzkostenverfahrens hat eine Aufgliederung der in den einzelnen Posten enthaltenen Service Cost im Anhang zu erfolgen. Diese Offenlegungsvorschrift galt zwar bisher auch schon, könnte aber aufgrund von IFRS 18 künftig stärker in den Fokus der Prüfer geraten.

Umstellung nicht auf die lange Bank schieben

Zwar sind die Änderungen durch IFRS 18 bezogen auf den Pensionsstandard IAS 19 eher geringfügig, und auch das EU-Endorsement steht noch aus. Allerdings wird IFRS 18 im Vergleich zu IAS 1 eine grundlegend neue Struktur der Primary Financial Statements mit Schwerpunkt der Änderungen auf der GuV einführen. Infolge der retrospektiven Anwendung ist zudem bereits die Vorperiode gemäß IFRS 18 (erneut) aufzubereiten.

IFRS-Bilanzierer sollten daher die Umstellung auf IFRS 18 nicht auf die lange Bank schieben. Sofern einzelne Verträge, wie zum Beispiel Kreditfinanzierungen oder Vergütungsrichtlinien, auf GuV-Kennzahlen aus IAS 1 basieren, sind Anpassungen an die GuV neuer Prägung zu prüfen.

Autor


Director Retirement, Tax/Accounting

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