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Artikel

Neue sektorspezifische Regularien mit Erleichterungen für mittlere und kleine Wertpapierinstitute

Von Nicole Fischer und Nadja Lohrer | 10. Juni 2024

Anfang des Jahres ist die neue nationale sektorspezifische Vergütungsregelung für Wertpapierinstitute in Kraft getreten.
Compensation Strategy & Design|ESG and Sustainability|Executive Compensation
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Anfang des Jahres ist die neue nationale sektorspezifische Vergütungsregelung für Wertpapierinstitute in Kraft getreten. Die finale Version der Wertpapierinstitutsvergütungsverordnung (WpIVergV) bringt im Vergleich zum Konsultationsentwurf aus 2021 weitere Verschärfungen. Für kleine und mittlere Wertpapierinstitute enthält sie in Summe jedoch Erleichterungen. 

Die neue sektorspezifische Vergütungs-Regulatorik, basierend auf Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) und umgesetzt in Wertpapierinstitutsvergütungsverordnung (WpIVergV) gilt insbesondere für mittlere Wertpapierinstitute (WpI). Kleine WpI werden entlastet, für sie finden lediglich die vergütungsbezogenen Anforderungen der MaComp (BT 8) Anwendung. Große WpI unterliegen weiterhin den ebenfalls für die Banken geltenden CRD/CRR-Anforderungen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene den Anforderungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV).

Die WpIVergV regelt insbesondere die variable Vergütung der Risikoträger bzw. Gruppen-Risikoträger in mittleren WpI. Die dahinterliegenden Anforderungen sind in ähnlicher Form bereits aus der strenger regulierten Bankenwelt bekannt. Bspw. müssen die Erfolgsgrundlagen für die Festsetzung der variablen Vergütung über einen Bemessungszeitraum von mindestens einem 1 Jahr beurteilt werden (§ 8 Abs. 1 WpIVergV) und es gelten drei Ebenen der Erfolgs-/Leistungsmessung (Gesamterfolg der Gruppe/ des Instituts, Erfolgsbeitrag der Organisationseinheit und individueller Erfolgsbeitrag). Weiter hat jedes WpI in seinem Vergütungssystem einen Schwellenwert für die besonders hohe variable Vergütung festzulegen, ab dem mindestens 60% der variablen Vergütung aufzuschieben sind. Der Schwellenwert beträgt maximal 500.000 Euro (§ 8 Abs. 5 WpIVergV). Ansonsten sind mind. 40% über einen Zeitraum von 3-5 Jahren zurückzustellen, wovon 50% in Instrumenten vorgehalten werden muss. Die für die variable Vergütung verwendeten Instrumente müssen den Wert des WpI nachhaltig widerspiegeln. Sofern diese Instrumente keinen Börsenkurs oder Marktwert haben, ist eine regelmäßige Wertermittlung der Instrumente zu vorgegebenen Zeitpunkten vorzunehmen (§ 8 Abs. 3 WpIVergV). Bei der Verminderung oder Rückzahlung der variablen Vergütung durch Malus- und Rückforderungsregelungen ist das Finanzergebnis des WpI zu berücksichtigen. Bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis soll die variable Vergütung angemessen reduziert werden (§ 8 Abs. 6 WpIVergV). Außerdem muss im Aufsichtsgremium nun grundsätzlich ein Vergütungskontrollausschuss eingerichtet werden (§ 44 WpIG, Satz 3). Grundsätzlich gelten für die Vergütungssysteme der Gruppen-Risikoträger die Vorgaben der WpIVergV, entsprechend mit Ausnahme von Unternehmen mit eigener sektoraler EU-Vergütungsregulierung (§ 18 Abs. 3 WpIVergV). Die Ausnahme gilt allerdings nicht für Gruppen-Risikoträger, die in einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KAGB), EU-Verwaltungsgesellschaft (§ 1 Abs. 17 KAGB) oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft (§ 1 Abs. 18 KAGB) tätig sind.

Die neuen Regularien bringen gegenüber der Entwurfsfassung jedoch auch Erleichterungen mit sich. Die WpIVergV sieht keine einheitliche gesetzliche Obergrenze für die maximale Höhe der variablen Vergütung vor. Die Obergrenze betrifft nur die Risikoträger und ist von jedem Unternehmen nach geschäfts- und vergütungspolitischen Intentionen angemessen festzulegen. Bis zum Erreichen definierter Schwellenwerte hinsichtlich der Größe und Profitabilität eines jeweiligen WpI sind die inhaltlich komplexeren Anforderungen, wie bspw. die Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses und die Einrichtung einer aufgeschobenen Auszahlung der variablen Vergütung der Risikoträger inklusive Malus- und Clawback-Regelungen von mittleren WpI nicht anzuwenden (§ 44 Abs. 3 WpIG, § 10 Abs. 1 WpIVergV). Zudem kann die Aufschiebung der variablen Vergütung auf individueller Ebene der Risikoträger entfallen, wenn die für ein Jahr gewährte variable Vergütung nicht 50.000 Euro und ¼ der Gesamtvergütung überschreitet (§ 10 Abs. 2 WpIVergV). Dies gilt unabhängig von den Erleichterungen auf Institutsebene.

Für die Umsetzung der neuen Regularien für mittlere WpI gibt es außerdem eine großzügige Übergangsfrist. Nach Inkrafttreten der Verordnung müssen die Anforderungen zum nachfolgenden Geschäftsjahr – bis 2025 – umgesetzt werden.

Trotz der recht komfortablen Übergangsfrist empfiehlt es sich aus unseren Erfahrungen heraus frühzeitig den notwendigen Handlungsbedarf zu identifizieren, die relevanten Stakeholder bereits zu informieren und einen Prozess zur Umsetzung der Anforderungen in die Wege zu leiten.

Melden Sie sich gerne, wenn Sie hierzu Rückfragen haben.

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