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Artikel

Auswirkungen der BaFin FAQs zur Institutsvergütungsverordnung

Von Nicole Fischer und Janine Kinkel | 14. August 2024

Klarstellungen, Vereinfachungen und Konkretisierungen zu einigen Themen. An vielen Stellen bedeuten die Aktualisierungen Aufwand für Unternehmen, um Vergütungsinstrumente anzupassen.
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Nachdem die BaFin am 1. Juni 2023 Fragen und Antworten (FAQ) als Ergänzung zur Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) zur Konsultation gestellt hatte, wurden diese am 13. Juni 2024 veröffentlicht.

Die wohl signifikanteste Änderung zum Konsultationsentwurfs ist das Ablösen der bisherigen Auslegungshilfe vom 16. Februar 2018 ohne den Verweis darauf, dass die in diesen beschriebenen Verwaltungspraktiken weiterhin gelten. Fener hebt die BaFin hervor, dass sie die Vorgaben der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik in ihre Verwaltungspraxis übernommen hat und diese in Auslegungsfragen Gültigkeit besitzt, insofern keine anderslautende Regelung in den FAQs zu finden ist.

Die von der BaFin veröffentlichten FAQs beinhalten Klarstellungen, Vereinfachungen und Konkretisierungen zu ausgewählten Themen. Es ist absehbar, dass einzelne Inhalte der FAQ Überprüfungsbedarf in den Instituten auslösen und Anpassungen der bestehenden Vergütungspolitik zur Folge haben werden. Weiter ist abzuwarten, wie mit einzelnen Inhalten umzugehen ist, welche in der Auslegungshilfe konkretisiert waren, nun aber in den FAQs nicht mehr aufgenommen wurden.

Nachfolgend haben wir ausgewählte Beispiele in Bezug auf die Klarstellungen, Vereinfachungen und Konkretisierungen der FAQs dargestellt, welche keinen Anspruch auf Vollständigkeit besitzen.

Beispiel für Klarstellungen

Klargestellt werden vor allem die Regelungen zu Spot Boni und Konzernboni, allerdings weitestgehend im Rahmen der bisherigen Umsetzungen in der Praxis: Konzernboni bleiben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, bewegen sich aber vollständig innerhalb der Vergütungsregulatorik. Gleiches gilt für Spot Boni, die selbstverständlich wie sämtliche Sonderformen der variablen Vergütung unter die § 7 InstitutsVergV-Prüfung fallen. Im Rahmen letzterer gilt es zukünftig auch eine negative Entwicklung des Unternehmens zu berücksichtigen, wenn sich diese bereits abzeichnet. Gegenüber der ursprünglichen Entwurfsfassung wurde die Vorgabe einer Rückzahlungsvereinbarung gestrichen.

Die FAQs heben deutlich hervor, dass Risikoträger in bedeutenden Instituten nicht in den Empfängerkreis einer Leistungsanerkennungsprämie einbezogen werden können und dass die Prämie nicht als Umgehung für wegfallende variable Vergütung genutzt werden darf. Ergänzend zu dem Konsultationsstand können Spot Boni prinzipiell auch von Instituten ohne sonstige variable Vergütung genutzt werden. In diesem Fall müssen aber sämtliche sonstigen Anforderungen an die variable Vergütung (von der § 7 InstitutsVergV -Prüfung bis hin zu der Einbindung des Vergütungsbeauftragten) eingehalten werden – letztlich um Umgehung der InstitutsVergV zu verhindern.

Die Konkretisierung der Bestimmung des Werts der Leistungen zur Altersversorgung schafft Klarheit in der Vorgehensweise und sollte aufgrund der Üblichkeit der Vorgehensweise zu prinzipiell wenigen Anpassungen bei den Instituten führen.

Zu zahlreichen Anforderungen sehen die FAQ erneut sehr detaillierte Hinweise vor, so z.B. auch zur betrieblichen Altersversorgung: Mit Blick auf die durch Schwankungen des Marktzinses bedingte Volatilität von Pensionsrückstellungen wird nunmehr klargestellt, dass etwaige negative Zuführungen von Pensionsrückstellungen mit Null anzusetzen sind.

Beispiel für Vereinfachungen

Hilfreich für die Praxis sind die vorgesehenen Vereinfachungen. Hierzu zählt beispielsweise die Vorgehensweise bei der Ermittlung von individuellen Sachbezügen bei komplexer Zurechenbarkeit. Hier kann zukünftig die Gesamtsumme durch die Anzahl der Begünstigten geteilt werden. Ferner kommt es der betrieblichen Praxis entgegen, dass Prämien aus dem betrieblichen Vorschlagswesen nun explizit nicht als Vergütung im Sinne des § 2 Abs. 1 InstitutsVergV gelten.

Außerdem kann auf die in § 8 InstitutsVergV genannten erforderlichen Stichproben zur Prüfung der Einhaltung des Absicherungsverbots von Risikoträgern verzichtet werden, wenn eine zeitnahe Bestätigung vorliegt, dass es im Markt keine entsprechenden Derivate gibt. Die Stichprobe kann bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen und Genossenschaftsbanken unter BaFin-Aufsicht sogar komplett entfallen.

Die FAQs beinhalten ebenfalls, dass nunmehr Vergütungsberichte und interne Prüfberichte aufeinander referenzieren können. Vergütungsberichte von übergeordneten Instituten müssen jedoch auch die Ergebnisse zur gruppenweiten Einhaltung der Vergütungspolitik enthalten.

Beispiele für Konkretisierungen

Vergleichsweise ausführlich sind die Ausführungen in den FAQ zu negativen Erfolgsbeiträgen, die u.a. zur Folge haben werden, dass Malus- und Claw Back-Vereinbarungen von den Instituten in Zukunft deutlich klarer zu definieren sind. Gleichzeitig enthalten die FAQ aber auch hilfreiche konkrete Beispiele, z.B. zur Auslegung von „erheblichen Verlusten“, die dann anzunehmen sind, wenn die Notwendigkeit von Ad-hoc-Mitteilungen gegeben ist oder sie den Umfang von mindestens einem Prozent des Eigenkapitals ausmachen. Bei mehreren Verlusten in einem Jahr ist die Summe zu bilden.

Eine weitere Detaillierung beinhalten die FAQs in Bezug auf das Vorliegen von sitten- oder pflichtwidriges Verhalten. Liegt diese vor, besteht für Maluskommittees bzw. das Aufsichtsgremium nur noch ein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe einer Sanktionierung, nicht zum Sachverhalt und dem „ob“ der Anwendung eines Malus selbst.

Abfindungen werden ebenfalls recht ausführlich in den FAQ aufgegriffen. Grundsätzlich sind Abfindungen bei fristloser Kündigung, bei befristeten Verträgen oder freiwilligem Austritt unzulässig. Anlass und Höhe von Abfindungen dürfen keinen Anreiz zu unangemessenen Risikoübernahme bieten. Auch hierfür werden Beispiele genannt. Insbesondere wird auf die üblicherweise befristeten Geschäftsleiterverträge Bezug genommen (Stichwort Ruhegeld).

Die Rolle des Vergütungsbeauftragten erfährt in Summe eine Stärkung: Bei mindestens zehn Risikoträgern unterhalb der Geschäftsleitung ist die Rolle in Vollzeit auszuüben. In Teilzeit muss die Rolle mindestens 50 Prozent der Beschäftigung ausmachen. Die Rolle kann außerdem nicht auf zwei Personen aufgeteilt werden. Es steht im Ermessen des Vergütungsbeauftragten, an Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teilzunehmen.

Beispiele für weggefallene Regelungen

Die bisherige Auslegungshilfe zur InstitutsVergV beinhaltet ein spezifisches Bonuscap für Kontrollfunktionen, welches vorsieht, dass der variable Vergütungsanteil für Kontrollfunktionen nur ein Drittel der Gesamtvergütung betragen darf (50 % der Grundvergütung). Diese Regelung wurde in den FAQs nicht aufgenommen und ist in dieser Form weder in den EBA-Leitlinien noch in der InstitutsVergV aufgenommen. So fordern die beiden letztgenannten Regularien, dass der Schwerpunkt der Vergütung der Kontrollfunktion auf der fixen Vergütung liegen soll. Ob die 1/3-Regelung, welche sich in den deutschen Vergütungssystemen etabliert hat und der Verwaltungspraxis der deutschen Aufsicht entspricht, Bestand behält, bleibt abzuwarten.

Zusammenfassen haben die FAQs für die Institute eine Überprüfung der Vergütungssysteme zu Folge. Mit Blick auf die zeitlichen Vorgaben können Erleichterungen, die mit den FAQ einhergehen, unverzüglich angewendet werden. Sollten im Zuge der FAQ Anpassungen in den Vergütungssystemen nötig sein, gilt für die Implementierung der Änderungen eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2025.

Haben Sie Fragen zu den regulatorischen Vorgaben oder benötigen Unterstützung bei der Umsetzung, sprechen Sie uns gerne direkt an.

Die FAQs der Bafin finden Sie hier .

Autoren

Senior Director, Work and Rewards

Senior Associate, Executive Compensation & Board Advisory

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