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Artikel | Benefits Perspectives

Tarifvertrag vor 2019: Arbeitgeberzuschuss kann nach BetrAVG ausgeschlossen werden

Entscheidung des BAG vom 20. August 2024

Von Christine Bleeck | 20. September 2024

Das BAG stellt klar, dass ein vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossener Tarifvertrag den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach BetrAVG ausschließen kann.
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Die durch das BRSG eingeführte Vorschrift des § 1a Abs. 1a BetrAVG regelt seit dem 1. Januar 2019 in den externen Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart).

Das BAG hatte zunächst offengelassen, ob ein vor 2019 abgeschlossener Tarifvertrag eine Abweichung gemäß der sogenannten Tariföffnungsklausel (§ 19 Abs. 1 BetrAVG) von § 1a Abs. 1a BetrAVG darstellen und den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss ausschließen kann. Das LAG Niedersachsen hatte dies zunächst bejaht (LAG Niedersachsen vom 16. Oktober 2023 – 15 Sa 223/23), das LAG Hamm (LAG Hamm vom 10. Januar 2024 – 4 Sa 803/23) dagegen verneint.

Gegen das Urteil des LAG Niedersachsen vom 16. Oktober 2023 hatte der auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses klagende Arbeitnehmer Revision eingelegt, über die das BAG in dem Verfahren 3 AZR 285/23 am 20. August 2024 entschieden hat.

Das BAG bestätigt eine Klageabweisung

Im zugrunde liegenden Fall findet auf das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie und der IG Metall vom 9. Dezember 2008 (in Kraft seit dem 1. Januar 2009) Anwendung. Der Tarifvertrag regelt den Anspruch auf Entgeltumwandlung, durchführbar in einem der Durchführungswege der Metallrente. Den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, gewährt der Tarifvertrag einen Anspruch auf einen zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorgegrundbetrag, der zwingend für die Entgeltumwandlung zu verwenden ist. Der Kläger wandelt seit 2019 Entgelt über den Durchführungsweg Pensionsfonds der Metallrente um und bringt dort auch den Altersvorsorgegrundbetrag ein.

Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin zusätzlich die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Er ist der Ansicht, der Altersvorsorgetarifvertrag sei keine abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG, da er bereits vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG bestanden habe. Das Arbeitsgericht und des LAG Niedersachsen haben seine Klage abgeweisen.

Das BAG hat im Revisionsverfahren die Klageabweisung durch das LAG Niedersachsen bestätigt. Nach Ansicht des BAG ergibt die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG, dass von §1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten BRSG geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Der hier anwendbare Tarifvertrag stelle eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung i. S. v. § 19 Abs. 1 BetrAVG dar.

Hinweise für die Praxis

Das BAG schafft mit dem Urteil Klarheit, dass grundsätzlich auch ein vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossener Tarifvertrag den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG nach der Tariföffnungsklausel ausschließen kann. Die Entscheidung liegt bislang nur als Pressemitteilung vor. Es bleibt noch die Veröffentlichung des Urteils mit Gründen abzuwarten, das nähere Informationen dazu enthalten dürfte, welche Voraussetzungen die Regelungen im Tarifvertrag erfüllen müssen, um einen Ausschluss des Anspruchs auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zu bewirken.

Autor


Associate Director Retirement, Legal

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