Konzerneinheitliche Betrachtung bei Ablösung der bAV-Regelung
Der dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit der Entscheidung vom 2. April 2024 (3 AZR 247/23) erneut bestätigt, bei einer verschlechternden Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung (baV) durch eine ablösende Betriebsvereinbarung an dem aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entwickelten drei-stufigen Prüfungsschema festzuhalten. Hierbei bedarf es, abhängig von der Intensität eines Eingriffs in die Versorgung, unterschiedlich gewichtiger Gründe für dessen Rechtfertigung.
Im entschiedenen Fall hat sich der Senat mit einem Eingriff in die dritte Besitzstandsstufe befasst, also in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse. Das BAG hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass es hierfür sachlich-proportionaler Gründe bedarf.
Der beklagte Arbeitgeber regelte die bAV, vorliegend als konzerneinheitliches Versorgungssystem, durch eine entsprechende Konzernbetriebsvereinbarung. Diese wurde wiederum durch eine neue Konzernbetriebsvereinbarung abgelöst. Gegen die Wirksamkeit dieser Ablösung wendet sich der Kläger.
Bei der Prüfung, ob sachlich-proportionale Gründe für eine verschlechternde Neuregelung der noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse vorgelegen haben, ist laut BAG auf die tatsächlichen Umstände und wirtschaftlichen Verhältnisse im (Gesamt-)Konzern abzustellen. Das BAG bestätigt dabei, dass der Arbeitgeber bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV den Leistungszweck grundsätzlich dergestalt bestimmen kann, dass er nur mit einer unternehmensübergreifenden Regelung erreichbar ist. In einer solchen Konstellation liegt die originäre Regelungszuständigkeit demnach bei den Konzernbetriebsparteien, also bei der Konzernleitung und dem Konzernbetriebsrat.
Das BAG bestätigt seine ständige Rechtsprechung, dass den (Konzern-)Betriebsparteien bei der Ausgestaltung eines neuen Versorgungskonzepts eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die zugrundeliegenden tatsächlichen und finanziellen Gegebenheiten und ein entsprechender Beurteilungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite zustehen.
In der Konsequenz müssen in der vorliegenden Konstellation laut BAG konzerneinheitlich sachlich-proportionale Gründe vorliegen. Diese können sich insbesondere aus einer – schon eingetretenen oder prognostizierten – negativen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns ergeben. Negative wirtschaftliche Entwicklungen können aus den einzelnen Konzerngesellschaften heraus auf den Gesamtkonzern ausstrahlen. In einem Rechtsstreit muss der beklagte Arbeitgeber konkrete wirtschaftliche Schwierigkeiten vortragen.
Laut BAG kann auch eine erhebliche Erhöhung der Pensionsrückstellungen (und damit auch der Pensionslasten) einen sachlichen Grund für einen verschlechternden Eingriff darstellen, sofern die Erhöhung nicht bereits bei Schaffung des Versorgungswerks einkalkuliert war.
Schließlich sei auch der Aspekt der Generationengerechtigkeit angemessen zu würdigen, wenn sich die (Konzern-)Betriebsparteien gegen eine Schließung des Versorgungswerks entscheiden.