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PUEG: Pflegeunterstützungs- und
-entlastungsgesetz

Neuer Beitrag zur Pflegeversicherung. Wichtige Änderungen im Überblick.

Neuer Beitrag zur Pflegeversicherung
Wichtige Änderungen im Überblick


Inhalte der Pflegereform

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist am 01.07.2023 in Kraft getreten. Neben der Verbesserung von Leistungen für Pflegebedürftige und ihren Angehörigen wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung angehoben. Zudem hängt der Beitrag nun auch von der Anzahl der Kinder und deren Alter ab. Damit wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.

Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Zum 1. Juli 2023 steigt der Pflegebeitragssatz von aktuell 3,05 % auf
    3,4 %.
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 % auf 0,6 %. Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Versicherte ohne Kinder von 4,0 %.
  • Dieser Beitragszuschlag von 0,6 % entfällt lebenslang für alle Eltern.
  • Ausnahme bilden Versicherte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie zahlen den Beitragssatz von 3,4 %, unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht.
  • Einführung eines gestaffelten Beitragsabschlags für Eltern mehrerer Kinder, solange diese unter 25 Jahre alt sind.
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Das Video zeigt, ob und welcher Handlungsbedarf sich durch die Pflegereform für Leistungsempfänger:innen ergibt.

Neue Beitragssätze zur Pflegeversicherung


Beitragssätze Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023

Kinderzahl Zuschlag (+) Abschlag (-)
in %
Beitragssatz in %
Kinderlos + 0,6 4,0
Eltern mit 1 Kind (Altersunabhängig, Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) Basiswert 3,4
Eltern mit 2 Kindern unter 25 Jahren - 0,25 3,15
Eltern mit 3 Kindern unter 25 Jahren- 0,52,9
Eltern mit 4 Kindern unter 25 Jahren- 0,752,65
Eltern mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahren- 1,02,4

Abschläge für Familien mit Kindern

Der Abschlag gilt ab zwei Kindern während der Erziehungsphase, das heißt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt entfällt der Abschlag für dieses Kind. Alle Kinder über 25 werden für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber entlastet somit Eltern mit mehreren Kindern unter 25 spürbar. Nach der Erziehungsphase, wenn alle Kinder älter als 25 Jahre sind, gilt dauerhaft der Beitragssatz für ein Kind in Höhe von 3,4 %.


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Wer ist betroffen?

 

Grafik PUEG Pflegereform Entscheidungsbaum

*Kinder, für die Sie die Elterneigenschaft im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I erfüllen (Leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern). Berücksichtigungsfähig sind auch verstorbene Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. 

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Nachweis der Elterneigenschaft

Um den Beitragsabschläge für mehre Kinder unter 25 Jahren berücksichtigen zu können, muss ein Nachweis der Elterneigenschaft erbracht werden. Als Nachweis gelten zum Beispiel:

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamts
  • Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
  • Steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamts
  • Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Familienkasse
  • Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid

Zum Nachweis Ihrer Kinder sind Sie angeschrieben worden und haben einen Kindermeldebogen erhalten. Bitte senden Sie den Kindermeldebogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück. Legen Sie für jedes angegebene Kind eine Kopie eines Nachweises bei.

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