FRANKFURT AM MAIN, 10. Oktober 2024 - Nach dem Rentenpaket II und dem BRSG 2 wurde jetzt auch ein Referentenentwurf des BMF zur „Revitalisierung“ der privaten Altersvorsorge veröffentlicht. Neben einer Neuausgestaltung des Zulagenverfahrens, einer Erweiterung der Palette an förderfähigen Altersvorsorgeprodukten sowie Regelungen für Riester-Bestandsverträge enthält der Referentenentwurf auch Schnittstellen zur bAV. Künftig soll nur ein Teil der in der privaten Altersvorsorge zulässigen Produktwelt auch in der bAV möglich sein und gefördert werden können. Der Referentenentwurf erzeugt damit deutliche Unterschiede zwischen der 2. und der 3. Säule des deutschen Alterssicherungssystems. Der Verzicht auf das Erfordernis lebenslanger Leistungen in der 3. Säule verlässt den bisherigen Grundkonsens, dass staatlich zulagengeförderte Altersvorsorgeangebote eine Absicherung des Langlebigkeitsrisikos beinhalten müssen.
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Der Referentenentwurf des BMF soll nichts weniger als die „Revitalisierung“ der geförderten privaten Altersvorsorge bewirken, deren Verbreitung – ähnlich wie bei der bAV – seit Jahren stagniert. Die Maßnahmen dazu beinhalten folgende Kernpunkte:
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Der Gesetzentwurf regelt im Kern die Neuordnung der geförderten privaten Altersvorsorge. Es gibt allerdings an wesentlichen Punkten Schnittstellen zur betrieblichen Altersversorgung:
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Das Gesetz soll bis Sommer 2025, also kurz vor dem regulären Ende der aktuellen Legislaturperiode, in Kraft treten. Das neue Förderregime soll dann zum ab 1.1.2026 gelten, einige Artikel des Gesetzes treten zum 1.1.2027 in Kraft (u. a. die Vorschriften zur digitalen Vergleichsplattform für zertifizierte Altersvorsorgeverträge).
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Die neue private Altersvorsorge stellt ein gänzlich neues Element in der Altersvorsorgepolitik zur Verfügung: ein garantieloses, staatlich zulagengefördertes Alterssparprodukt, mit dem alle Förderberechtigten ohne weitere Voraussetzungen auch jenseits von Versicherungslösungen sparen können (Altersvorsorgedepot). Als deutliche Einschränkung muss allerdings konstatiert werden, dass die private Altersvorsorge künftig nur noch auf die Vorsorge für das Alter abzielt, weil eine Absicherung des biometrischen Risikos Langlebigkeit nicht mehr obligatorisch ist sowie künftig generell – außer der Möglichkeit einer 10-jährigen Rentengarantiezeit ab Beginn der Auszahlungsphase – keine Hinterbliebenenabsicherung mehr zulässig sein soll (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG-E).
Für die bAV ergeben sich daraus folgende erste Einschätzungen:
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die bAV mit ihren kollektiven Absicherungsmöglichkeiten weiterhin umfassend auch für die Zulagenförderung nach §§ 79 ff. EStG genutzt werden können soll. Dazu enthält der Referentenentwurf bereits einige grundlegend notwendige Elemente. Im weiteren Verfahren sollte durch eine Änderung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG sowie durch flankierende Regelungen im VAG sichergestellt werden, dass die entsprechenden Versorgungsträger dies auch rechtssicher umsetzen können.
Sehr kritisch zu beurteilen ist die Ungleichbehandlung der 2. Säule (betriebliche Altersversorgung) im Vergleich zur 3. Säule (private Altersvorsorge) im Bereich der Zulagenförderung garantieloser Produkte – hier sollte der Gesetzgeber für ein insgesamt schlüssigeres Gesamtkonzept Sorge tragen.